Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.01.2021
1. Uhrheberschutz und Nutzungsrechte
1.1.
Regelfall: Das Auftragswerk
Der der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Ausnahmefall: Das Angebotswerk Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, dass es inhaltlich auf einen bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und dass es der Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme des Angebotswerkes zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen, löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.
1.2.
Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Designerin sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
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1.3.
Ohne Zustimmung der Designerin dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4.
Die Werke der Designerin dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
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1.5.
Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Designerin.
1.6.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Designerin.
1.7.
Über den Umfang der Nutzung steht der Designerin ein Auskunftsanspruch zu.
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2. Honorar
2.1.
Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche
Leistung.
Für diese Leistung berechnet die Designerin:
- das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
- das Werkzeichnungshonorar
2.2.
Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte
eingeräumt, berechnet die Designerin ein Abschlagshonorar von 50% der Auftragssumme.
Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn die Auftraggeberin den nach Erstellung der Entwürfe den Auftrag abbricht.
2.3.
Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wird, nach den Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafik-Designer).
2.4.
Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht
berufsüblich.
2.5.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen
Gründen haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei
denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind.
2.6.
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden
Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils
fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die
Designerin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7.
Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1.
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von
Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manusskriptstudium, Produktionsüberwachnung
u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.
3.2.
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende
Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3.
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung
des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.
3.4.
Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe
von Fremdleistungen (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Designer nur aufgrund
einer mit dem Auftraggeber bzw. Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf
dessen Rechnung vor.
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3.5.
Soweit der Designer auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen im
eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber bzw. Verwerter den Designer von hieraus resultierenden
Verbindlichkeiten frei.
3.6.
Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig.Verauslagte Nebenkosten
sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1.
An den Arbeiten der Designerin werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird
nicht übertragen.
4.2.
Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer zurückzugeben,
sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3.
Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftragebers
bzw. Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1.
Vor Produktionsbeginn sind der Designerin Korrekturmuster vorzulegen.
5.2.
Die Produktion wird von der Designerin nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht
und nach Zeitaufwand abgerechnet. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist sie ermächtigt,
erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1.
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeit wird von der
Designerin nicht übernommen; gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.
6.1.
Der Auftraggeber bzw. Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung
für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.2.
Soweit die Designerin auf Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen in
dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und
Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.3.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber bzw. Verwerter.
Delegiert der Auftraggeber bzw. Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder
in Teilen an die Designerin, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.4.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der Designerin nicht ausgeschlossen.
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7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind der Designerin mindestens 3 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1.
Für die Designerin besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
8.2.
Die der Designerin überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der
Vorraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber bzw. Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Designerin (Sankt Augustin).
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu
ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.